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Satzung für die Volkshochschule Neustadt in Holstein

Satzung der Stadt Neustadt in Holstein
für die Volkshochschule der Stadt Neustadt in Holstein

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. S.-H. S. 57) und der §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. S.-H. S. 27) und der §§ 51ff. Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866) in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein vom 03.03.2022 folgende Satzung erlassen:

§1 Rechtsstatus, Aufgabe

 (1) Die Stadt Neustadt in Holstein unterhält als Einrichtung für die Erwachsenenbildung die städtische Volkshochschule in Neustadt in Holstein (VHS); sie wird hauptamtlich geleitet.

(2) Die VHS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der VHS ist die Weiterbildung von Erwachsenen und Heranwachsenden.

(3) Die Volkshochschule ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und neutral.

(4) Die VHS ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie wird grundsätzlich nach dem Kostendeckungsprinzip bewirtschaftet. Es bleibt der Stadt jedoch unbenommen, den Lehrbetrieb aus allgemeinen sozialwirtschaftlichen Gründen im Rahmen des geltenden Haushaltsrechts zu fördern.

(5) Mittel der VHS dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt erhält keine Zuwendungen aus den Mitteln der VHS.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der VHS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Eingliederung in die Stadtverwaltung

 (1) Die VHS ist als unselbständige Einrichtung Bestandteil der Stadtverwaltung und der Abteilung Kulturservice im Amt für gesellschaftliche Angelegenheiten angegliedert, sie gehört zum Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für gesellschaftliche Angelegenheiten. Das Personal der VHS untersteht der Dienstaufsicht der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

(2) Im allgemeinen Schriftverkehr führt die VHS die Bezeichnung „Volkshochschule der Stadt Neustadt in Holstein“. Bei Verpflichtungserklärungen zeichnet sie „Stadt Neustadt in Holstein – Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister – Volkshochschule“.

(3) Die VHS ist Mitglied im Landesverband der Volkshochschulen Schleswig-Holstein e.V.

§3 Leiter/in und Mitarbeiter/innen der VHS

 (1) Der Leiterin/dem Leiter der VHS obliegt die Entwicklung und Fortschreibung der pädagogischen Konzeption sowie die verwaltungsmäßige und organisatorische Leitung der VHS. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  1. a) Aufstellung des Programms,
  2. b) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages,
  3. c) die Verfügung über die bereitgestellten Haushaltsmittel,
  4. d) die Auswahl und Verpflichtung der Kursleiterinnen und Kursleiter,
  5. e) die Vereinbarung der Honorare für die Kursleiterinnen und Kursleiter,
  6. f) die Festsetzung der Kursgebühren und Teilnehmerentgelte,
  7. g) die Öffentlichkeitsarbeit,
  8. h) die Leitung der Arbeit der Geschäftsstelle.

(2) Das für den Geschäftsbetrieb der VHS erforderliche Personal wird von der Stadt Neustadt in Holstein nach Maßgabe des Stellenplanes eingestellt.

(3) Aufgaben und Pflichten des Personals regelt eine von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zu erlassende Dienstanweisung.

§4 Kursleiterinnen und Kursleiter

(1) Die Kursleiterinnen/Kursleiter üben ihre Tätigkeit an der VHS freiberuflich aus. Sie erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnitts der Volkshochschule (Semester) einen Lehrauftrag.

(2) Die Kursleiterinnen/Kursleiter erhalten Honorare gemäß Festsetzung durch die Leiterin/den Leiter der Volkshochschule nach dem Kostendeckungsprinzip und unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit. Die Höhe der Honorare wird in der Honorarordnung der Volkshochschule der Stadt Neustadt in Holstein festgesetzt.

§5 Teilnehmerentgelte

Für die Inanspruchnahme der Leistungen der VHS wird ein privatrechtliches Benutzungsentgelt erhoben. Die Höhe der Entgelte wird in der Entgeltordnung der Volkshochschule der Stadt Neustadt in Holstein festgesetzt.

§6 Hausordnung und Haftung

(1) Die in den Lehrgebäuden geltenden Hausordnungen sind verbindlich.

(2) Für Personen- und Sachschäden leistet die Stadt Neustadt in Holstein bei Veranstaltungen in städtischen Gebäuden im Rahmen des bestehenden Versicherungsschutzes Ersatz; eine weitergehende Haftung wird von der Stadt Neustadt in Holstein ausgeschlossen.

§7 Schlussbestimmungen

 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2022 in Kraft.

Neustadt in Holstein, den 04.03.2022

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